Rechtsirrtümer im Mietrecht aufgeklärt – Teil 1

  • Von Jesco Puluj
  • Veröffentlicht 2. Juli 2016
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Es tummeln sich eine Vielzahl an Rechtsirrtümern über das Mietrecht in den Köpfen von Mieter, Vermietern, Hausbesitzern und Maklern. Das ist nicht verwunderlich, schließlich ist das deutsche Mietrecht außerordentlich komplex und oftmals widersprüchlich. Deswegen wollen wir vom MaklerScout Ihnen in diesem Artikel eine Übersicht über die häufigsten Rechtsirrtümer im Mietrecht geben und diese klar stellen.

Alle Angaben sind ohne Gewähr und ersetzen selbstverständlich nicht den Gang zum Mietverein oder Rechtsanwalt.

Durchaus komplex: das Mietrecht (Fotolia/Zerbor)

Durchaus komplex: das Mietrecht (Fotolia/Zerbor)

Häufige Rechtsirrtümer im Mietrecht

Der Vormieter darf ein Entgelt verlangen wenn er die Wohnung an den Nachmieter vermittelt. Falsch! Es gibt keine Vereinbarung, die einen Wohnungssuchenden dazu zwingt de bisherigen Mieter dafür zu bezahlen, die Wohnung zu verlassen.

Für die Anfertigung des Mietvertrags darf der Vermieter eine Gebühr verlangen. Falsch! Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Bei einem Altbau darf das Stromnetz weniger belastbar sein. Falsch! Wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich daraufhin gewiesen wird, dass das Stomleitungsnetz nicht wie üblich belastbar ist, dann muss es voll funktionsfähig sein.

Der Mieter kann mitsamt seines Hab und Guts ausziehen wenn er Mietschulden hat. Falsch! Der Vermieter darf gemäß des Vermieterpfandrechts Eigentum des Mieters als Pfand einfordern. Das bezieht sich nicht nur auf ausbleibende Mietansprüche sondern auch auf Kosten, die durch Rechtsverfolgung wie Zwangsvollstreckung entstanden sind oder auch unterlassene Schönheitsreparaturen und Nutzungsentschädigungen.

Gegenstände, die zunächst nicht verpfändet werden dürfen sind Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs wie Kühlschrank oder Waschmaschine.

Oft ein heikles Thema: der Mietvertrag(Fotolia/beermedia.de)

Oft ein heikles Thema: der Mietvertrag(Fotolia/beermedia.de)

Wenn dem Mieter das Bad nicht gefällt, darf er es umbauen. Falsch! Ohne Erlaubnis des Eigentümers ist dies unzulässig.

Der Vermieter darf Bank- und Kontogebühren als Nebenkosten umlegen. Falsch! Bank- und Kontogebühren zählen als Verwaltungskosten und dürfen deswegen nicht umgelegt werden.

Baulärm berechtigt den Mieter nicht dazu, weniger Miete zu zahlen. Falsch! Jeglicher Baulärm in der Nachbarschaft erlaubt dem Mieter die Miete gemäß der Intensität des Baulärms zu mindern. Allerdings darf der Vermieter den Mietausfall beim Verursacher des Baulärms einklagen – grundsätzlich dann wenn der Grenzwert des Baulärms von 50 dB überschritten wird. Eine Beschwerde bei der Behörde kann zur Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen führen.

Wenn der Vermieter baulichen Veränderungen seitens des Mieters an der Immobilie zustimmt, muss der Mieter bei Auszug nicht beseitigen. Falsch! Auch wenn der Vermieter baulichen Veränderungen zustimmt muss der Mieter den ursprünglichen Zustand bei Auszug wieder herstellen. Hat der Mieter etwa neue Fliesen legen lassen so muss er diese beim Auszug auf Wunsch des Mieters wider entfernen lassen

Ein bisschen Lärm muss der Mieter ertragen (Fotolia/Voyagerix)

Ein bisschen Lärm muss der Mieter ertragen (Fotolia/Voyagerix)

Der Mieter muss bauliche Maßnahmen seitens des Vermieter immer hinnehmen. Falsch! Wenn es zu Modernisierungsmaßnahmen kommt, darf der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig kündigen.

Der Mieter muss Schreiben des Vermieters immer beantworten. Falsch! Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, Schreiben seines Vermieters zu beantworten.

Der Vermieter darf die Wohnung auch dann besichtigen, wenn er sein Kommen nicht ankündigt. Falsch! Der Vermieter muss eine Besichtigung immer ankündigen. Je dringlicher der Besuch ist, desto kürzer darf dabei die Ankündigungsfrist sein. Wenn es dem Vermieter darum geht, Mietinteressenten die Wohnung zu zeigen, so ist er dazu verpflichtet, die Termine zu bündeln anstatt mehrere Einzeltermine zu vereinbaren. Konkret bedeutet das: der Vermieter darf im Monat höchstens drei Besichtigungstermine durchführen und diese dürfen nur 30-45 Minuten betragen. Außerdem darf der Vermieter ohne die Erlaubnis des Mieters keine Fotos von der Wohnung machen.

Zu Nachtzeiten, zu Feiertagen und an Wochenenden dürfen diese Besuche übrigens nicht durchgeführt werden.

In Abwesenheit des Mieters darf der Vermieter die Wohnung auch nicht betreten sonst handelt es sich um Hausfriedensbruch.

Wenn eine Besichtigung nicht angekündigt wurde, darf der Mieter diese demnach verweigern.

Der Vermieter darf dem Mieter vorschreiben zu welcher Uhrzeit er Besuch empfangen darf. Falsch! Der Mieter darf zu jeder Uhrzeit Besuch empfangen. Zudem darf ein Besucher auch 6-8 Wochen bleiben, ohne dass der Vermieter Einspruch erheben darf oder um Erlaubnis gefragt werden muss.

Besucher dürfen immer willkommen sein (Fotolia/Ingo Bartussek)

Besucher dürfen immer willkommen sein (Fotolia/Ingo Bartussek)

Wenn sich der Mieter in der Wohnung aufgrund eines baulichen Fehlers verletzt, dann haftet der Vermieter. Falsch! Generell haftet der Vermieter nicht wenn der Mieter z.B über ein Riss im Parkett stolpert und sich verletzt. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn der Mieter den Mangel nicht vorher angezeigt hat. Ist sich der Vermieter des baulichen Mangels bewusst und kommt er seiner Beseitung nicht nach, dann haftet er im Fall einer Verletzung

Der Vermieter braucht die Zustimmung eventueller anderer Eigentümer um Baumängel beseitigen zu dürfen. Falsch! Dies ist kein Grund um eine Mangelbehebung zu verzögern. Die nächste Eigentümerversammlung muss nicht abgewartet werden.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern allein die Meinung des Autors.

Quellen für diesen Artikel: 

 

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