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Aktuelles aus unserem Blog

Grundlagen Immobilien- und Steuerrecht: Teil 1

  • Von Jesco Puluj
  • Veröffentlicht 4. März 2016
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Wer in der Immobilienbranche tätig ist, sollte Grundkenntnisse im Immobilien- und Steuerrecht haben. Schließlich werden die Gerichte dieses Landes tagaus tagein mit Streits zwischen Mietern, Vermieter und Investoren belangt und solche Streitereien wollen wir Ihnen ersparen oder zumindest erleichtern.

Dieser Artikel bietet Ihnen sicherlich keinen vollständigen Überblick über die Gesetzleslage aber dient als praktischer Einstieg in die Thematik.

Immobilien- und Steuerrecht © Zerbor, fotolia.de

Immobilien- und Steuerrecht © Zerbor, fotolia.de

Immobilien- und Steuerrecht – für wen ist das wichtig?

Grundsätzlich ist jeder vom Immobilien- und Steuerrecht betroffen, der eine Immobilie mietet, vermietet, kauft, verkauft oder in irgendeiner Weise an ihr finanziell beteiligt ist.

Natürlich ist es so, dass Ihnen schlussendlich der Rechtsanwalt als kompetenter Berater zur Seite steht. Wir finden aber, dass Sie niemals blind einem anderen Dienstleister vertrauen sollten wenn es darum geht, wichtige Entscheidungen in Bezug auf Ihre Immobilie zu treffen.

Wenn Sie etwa Vermieter sind, dann liegt es an Ihnen überhaupt auf die Idee zu kommen die Miete zu erhöhen und sich zu erkundigen, was für eine Mieterhöhung angemessen und rechtlich erlaubt ist.

Sind Sie dagegen Bauherr und überlegen ein Grundstück zu erwerben so ist es sicherlich unerlässlich ein Grundverständnis zu haben, was für Grundstücke wie bebaut werden dürfen.

Das deutsche Immobilienrecht

In Deutschland besteht das Immobilienrecht aus zwei Bereichen: das Öffentliche Recht und das Zivilrecht.

Das Öffentliche Recht wiederum gliedert sich auf in das Bauplanungsrecht (regelt den Bebau von Grundstücken) und das Bauordungsrecht (regelt verfahrensrechtliche Anforderungen sowie die Sicherheitsanforderungen des Bauprojekts). Grundlage des Öffentlichen Rechts ist das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung und die Landesbauordnung des betroffenen Bundeslands.

Das Zivilrecht dagegen basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der Grundbuchordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz. Es befasst sich mit der Übertragung und Bebauung von Grundstücken und wie diese vertraglich geregelt werden.

Das öffentliche Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Das Bauplanungsrecht bestimmt wo und was gebaut werden darf und ist damit für jeden Bauherren unerlässlich.

Die erste Stufe des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung, die wiederum den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne umfasst. Der Bebauungsplan basiert dabei auf dem Flächennutzungsplan – sämtliche Pläne werden werden vom zuständigen Stadt- bzw. Gemeinderat beaufsichtigt.

Der Flächennutzungsplan…

  • umfasst das gesamte Stadtgebiet
  • gibt Auskunft über den Flächenbedarf und die Nutzungsmöglichkeiten (Wohnen, Arbeiten etc.)
  • gibt keine Garantie, dass die Flächen auch später tatsächlich so genutzt werden darf

Der Bebauungsplan…

  • wird vom Stadtrat beschlossen
  • kann öffentlich ohne Genehmigung eingesehen werden
  • erfolgt einer standardisierten Aufstellung (Beispiel)
  • beinhaltet die spezifische Aufteilung des Grundstücks (z.B Baulinien, Grundstücksgrenze, Baugrenze, Grundflächzahl)

Baugenehmigung

Dass ohne Baugenehmigung nicht gebaut werden darf ist sicherlich für niemanden ein Geheimnis. Doch was gibt es beim Antrag auf die Baugenehmigung zu beachten?

Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass eine Reihe von Baumaßnahmen gibt, die keine Baugenehmigung brauchen. Dazu gehören Renovierungsmaßnahmen wie:

  • Neue Dacheindeckung
  • Ausbau des Wärmedammes
  • Anbindung von Solaranlagen
  • Auswechseln von Türen/Fenstern

Wer ein Grundstück neu bebauen will braucht aber in jedem Fall eine Baugenehmigung. Diese wird dann erteilt wenn der Bebauungsplan von der Baubehörde akzeptiert wird. Allerdings kann die Genehmigung auch dann erteilt werden wenn kein Bebauungsplan vorliegt. Die Kriterien:

  • Das Gebäude muss ästhetisch zur näheren Umgebung passen
  • Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden
  • Die Erschließung muss gesichert sein
  • Mit dem Bau muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Erteilen der Genehmigung begonnen werden
Wer ein Haus baut kann Steuern sparen © Gerhard Seybert - Fotolia.com

Wer ein Haus baut kann Steuern sparen © Gerhard Seybert – Fotolia.com

Das Steuerrecht bei Rendite-Immobilien

Dass die Immobilien-Investition viele Steuervorteile bietet ist häufig zu hören. Allerdings besteht wenig Klarheit worauf man achten muss um die Vorteile zu erlangen. Im Folgenden ein Überblick.

Einkommenssteuer

Bei der Einkommenssteuer unterscheidet man zwischen Mieterträgen und Veräußerungserträgen.

Mieteinnahmen gelten als steuerpflichtiges Einkommen. Dies bedeutet jedoch auch, dass Werbungskoten und Sonderausgaben abgezogen werden dürfen und nur die resultierende Differenz steuerpflichtig ist.

Für Immobilieninvestoren besonders interessant: Darlehenszinsen gelten als Werbungskosten! Wichtig ist dabei, dass die Zinsen einer bestimmten Immobilie zuzuordnen sind und daher von einem separaten Konto abgebucht werden sollten, da dass Finanzamt die Zinszahlungen sonst nicht als Werbungskosten anerkennt.

Auch die sogenannten Abschreibungen für Abnutzung (AfA) gelten als Werbungskosten. Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Betrag, der die jährliche Wertminderung eines Gebäudes abschätzt. Diese Abschreibung gilt nur für Gebäude und nicht für Grundstücke, weswegen die Anschaffungskosten der Immobilie größtenteils auf das Gebäude selbst verteilt werden sollten.

Praktisch ist auch, dass die Pauschalbeträge großzügig bemessen sind und unabhängig davon anfallen ob die Immobilie tatsächlich an Wert verliert.

Wichtig: Auch die Herstellungskosten eines Gebäudes können abgeschrieben werden. Zu diesen Kosten gehören nicht nur die Bau- und Materialkosten sondern auch die Kosten für den Architekten und der Anschluss an die Versorgungsnetze.

Auch Instandhaltungskosten dürfen als Werbungskosten abgeschrieben werden. Dazu gehören jegliche Reparaturarbeiten wie die Erneuerung von Fußböden oder der Heizungsanlage bis zu Außenanstrichen oder der Dachreparatur. Allerdings gilt zu beachten, dass innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Erwerb oder Bau des Gebäudes die Instandhaltungskosten nicht mehr als 15 % der Herstellungskosten betragen dürfen – ansonsten werden sie den Anschaffungskosten zugerechnet. Dies wiederum bedeutet, dass die Kosten nicht sofort in ganzer Höhe abgeschrieben werden können sondern sich am jährlichen Abschreibungssatz orientieren.

Dieser Artikel wurde lediglich redaktionell recherchiert und stellt weder eine Rechtsberatung noch eine steuerlich Beratung da.

 

 

Die Deutschen Maklerstartups – eine Übersicht

  • Von Jesco Puluj
  • Veröffentlicht 26. Februar 2016
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Seitdem im Juni letzten Jahres das Bestellerprinzip bundesweit gültig wurde, haben sich einige Maklerstartups auf den Markt gedrängt. Sie alle haben vor allem ein Ziel: den traditionellen Beruf des Immobilienmaklers überflüßig zu machen. Wir vom Maklerscout haben uns genauer angesehen, ob sie die Drohung auch nur ansatzweise wahrmachen.

Maklerstartups – eine Bedrohung für die Branche?

Das Bestellerprinzip sorgte letztes Jahr durchaus für Unruhe in der Branche. Viele Makler fragten sich ob ihr Geschäft in Gefahr wäre. Zum einen war die Befürchtung, dass weniger Immobilienbesitzer ihre Dienste in Anspruch nehmen würden; zum anderen drängten einige Unternehmen auf den Markt um die Gunst der Stunde zu nutzen – sogenannte „Maklerstartups“. Nun ist ein Dreivierteljahr seit der Einführung des Bestellerprinzips vergangen und die Lage hat sich deutlich beruhigt.

So ist es natürlich nicht zur großen Krise gekommen. Der Beruf des Immobilienmaklers ist weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Branche und die Startups haben sich bis heute nicht durchsetzen können.

Dennoch wollten wir einige dieser Unternehmen genauer unter die Lupe nehmen. Es kann nicht schaden, im Bilde zu sein wie es der Konkurrenz geht und vielleicht kann man ja doch etwas dazulernen. Schließlich ist es nicht zu unterschätzen, dass viele Berufe mit neuen Technologien „aufgepäppelt“ werden und sich sogar die Gewohnheiten der älteren Generationen ändern.

Vendomo

 

Ist schon Vergangenheit: das Maklerstarup Righthome bzw. Venodrom

Ist schon Vergangenheit: das Maklerstarup Righthome bzw. Vendomo

Vendomo wurde Mitte 2015 unter dem Namen RightHome auf den Markt gebracht. Das Unternehmen bezeichnete sich als Alternative zum Makler mit dem Angebot: „Wir vermieten Ihre Wohnung zum Festpreis von nur 499 Euro“. Vendomo verstand sich dabei als Full-Service-Agentur, die fast das ganze Spektrum des Maklerberufs abdeckte: von der Anfertigung von Fotografien über die Exposé-Erstellung bis hin zur Veröffentlichung auf Immobilienportalen.

Gegründet wurde es vom Berliner Inkubator Rocket Internet, der dafür bekannt ist ein Startup nach dem anderen aus dem Boden zu schießen.

Und müssen Makler nun fürchten, dass der Online-Dienstleister ihnen die Kunden stibitzt?

Von wegen! Vendomo ist bereits Geschichte. Das offizielle Statement: „Das Kundeninteresse an Vendomo war sehr groß. Leider haben wir in der Zwischenzeit noch mehr über den Markt gelernt und einige Merkmale machen ihn weniger interessant“.

Als einer der Hauptgründe wurde dabei die Vielzahl der konkurrierenden Startups angegeben. Wir glauben, der wahre Grund ist, dass Rocket Internet einfach zu verwöhnt von den hohen Margen ihrer anderen Unternehmen ist.  Mit anderen Worten, sie haben erkannt, dass das Maklern eben doch nicht hauptsächlich Online passiert…

Realbest

Realbest aus Berlin wirkt auf den ersten Blick wie eine weitere Agentur im Stile von Vendomo. Das Unternehmen konzentriert sich auf die Digitalisierung des Immobilienkauf-Prozesses. Allerdings soll der Makler nicht übergangen sondern miteinbezogen werden, ganz im Stile großer Immobilienportale wie Immowelt.

Die Plattform finanziert sich über Provisionen, aktuell kommt der Geldfluss aber vor allem über Venture Capital im Millionen-Bereich. Noch ist nicht abzusehen inwiefern sich Realbest auf dem überfüllten Startup-Markt durchsetzen kann, aber das

Housy

Housy ist ein weiteres Startup, das sich dadurch auszeichnen will den Makler zu ersetzen. Das Motto: „Housy sucht dir deine Wunschimmobilie. Wohnen, wenn andere noch suchen!“. Wer sich bei Housy anmeldet, erhält sofort passende Immobilien-Angebote – direkt vom Vermieter. Die Bewerbung auf die Wohnung erfolgt dann per Online-Profil um lästigen Papierkram zu umgehen.

So vielversprechend das Konzept auch klingt – bislang hat es Housy es nicht geschafft sich auf dem dicht besiedelten Markt der Maklerstartups durchzusetzen. Schließlich hilft auch das beste Konzept nichts, wenn das Angebot an Mietobjekten gering ist…

McMakler

McMakler bietet Maklerdienstleistungen zum Festpreis an – ganz genau wie auch Vendomo es versucht hat. Das Unternehmen brüstet sich damit über 80% gegenüber einem herkömmlichen Makler einzusparen und bezeichnet sich als „Schnellstwachsender Immobilienmakler in Deutschland“

Tatsächlich ist McMakler ist einer der wenigen Startups, die einen deutlichen Wachstum hinsichtlich der Anzahl angebotener Wohnungen verzeichnen kann. Wie dieser Bericht von Gründerszene.de verrät sind es allerdings auch gerade mal um die 200, während andere Startups nicht einmal auf 100 kommen. Für Online-Anbieter sind dies wirklich schwache Zahlen – die größeren traditionellen deutschen Maklerbüros kommen auf deutlich mehr.

Allerdings hat es auch McMakler geschafft einige Wagniskaptialgeber an Bord zu holen. Es ist also nicht von der Hand zu weisen, dass die Investoren der heutigen Generation in das finanzielle Potential von Maklerstartups glauben.

Fazit

Es ist faszinierend zu beobachten mit welchem Eifer sich ein Maklerstartup nach dem anderen auf den Markt wirft. Das dürft wohl auch die größte Schwäche dieser Bewegung sein. Sie ähneln sich alle extrem und nehmen sich unter einander die Marktanteile weg. Dabei ist das Interesse an den Plattformen sowieso noch eher gering. Allerdings sollte man diese Entwicklungen als alteingesessener Immobilienmakler auch nicht ignorieren. Zu richtigen Gefahr können die Startups nämlich werden wenn sie sich zusammenschließen oder wenn sich eine Plattform in großem Stil durchsetzen kann.

Maklerprovision – Kosten, die sich immer lohnen!

  • Von OP
  • Veröffentlicht 22. Februar 2016
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Die Maklerprovision

Die Maklerprovision

Der Wunsch, sein verdientes Geld weitsichtig und klug in eine Immobilie anzulegen, hat sich Generationen übergreifend nicht verändert. Er ist gleichbleibend groß und wird derzeit zudem von sehr günstigen Umständen einer lang andauernden Niedrigzinsphase begleitet. Aber wer von den Immobilieninteressierten hat schon das Fachwissen rund um den Kauf einer Immobilie? Daher ist es ratsam das Know-how eines erfahrenen Immobilienmaklers zu nutzen.
Immobilienmakler sind auf dem vieladrigen Feld der Immobilienvermittlung tätig. Sie beraten private Eigentümer und Firmen und sind ein ebenso perfekter Ansprechpartner für Mieter, Vermieter, Käufer und Verkäufer. Nur sie haben das fundierte Branchenwissen. Angefangen von der derzeitigen Marktsituation und -entwicklung, über die richtige Finanzierung und Darlehenslaufzeit, bis hin zur korrekten Grundbucheintragung und anfallende Nebenkosten. Unter sogenannte Nebenkosten fallen nicht nur Verwaltungsgebühren und Anschlusskosten, sondern auch die Maklerprovision. Diese Provision/ Vergütung – auch bekannt unter dem Namen „Courtage“ – ist ein erfolgsabhängiges Entgelt für eine vermittelnde Tätigkeit zwischen zwei Geschäftspartnern. Das können Käufer oder Verkäufer, Mieter oder Vermieter respektive Makler oder eine Agentur sein. Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag und bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Form. Bereits ein schlüssiges Verhalten eines Maklers – man spricht von „konkludentem Handeln“ – wie etwa die Bitte eines Auftraggebers einen Besichtigungstermin zu vereinbaren, birgt aber schon den rechtlichen Anspruch auf eine Maklerprovision (LG Coburg, 21 O 115/00). Vorausblickend ist es daher ratsam zu Beweiszwecken einen schriftlichen Maklervertrag in den Händen zu halten. Aus ihm muss klar hervorgehen, dass bei einer erfolgreichen Vermittlung eine Provision fällig ist (BGH, 16.11.2006, III ZR 57/06). Hinweise im Exposé oder eine simple Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zahlung einer Provision nicht (AG München, 27.10.2011, 222 C 5991/11). Dagegen muss die Höhe der Maklerprovision in der Vereinbarung nicht zwingend angegeben werden. Fehlt diese Angabe, gilt die ortsübliche Maklerprovision gemäß § 653 Abs. 2 BGB. Nur in Ausnahmen ist eine notarielle Beurkundung vonnöten. Nämlich dann, wenn es sich bei dem Vertragsinhalt explizit um die Veräußerung oder den Erwerb eines Grundstückes handelt.

Unterschiede von Maklerverträgen

In Deutschland gibt es drei verschiedene Arten von Maklerverträgen. Der „Einfache Maklerauftrag“, der „Alleinauftrag“ und der
„Qualifizierte Alleinauftrag“. Bei allen Verträgen geht der Makler die Verpflichtung ein, seinem Auftraggeber alle ihm bekannten Fakten und Umstände mitzuteilen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Angaben seines Auftraggebers bezüglich einer Immobilie auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen (OLG Frankfurt am Main, 12.12.2003, 24 U 5/02). Bei etwaigen Zweifeln respektive Wissen, dass die gemachten Angaben nicht richtig sind, ist er dazu verpflichtet, der oder die Interessenten davon in Kenntnis zu setzen (LG Frankfurt am Main, 12.12.2003, 24 U 5/02). Bei bewusster Weitergabe falscher Angaben, beziehungsweise bei Erstellung eines unwahrheitsgemäßen Exposés, muss der Makler gemäß BGH, 28.09.2000, III ZR 43/999 dafür haften.

Einfacher Maklerauftrag

Wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen, spricht man von einem „Einfachen Maklerauftrag“. Bei dieser Vertragsart muss der Makler nicht tätig werden. Eine Empfehlung wäre es dennoch nicht, da er nur eine Provision erhält, wenn die Vermittlung erfolgreich war.

Alleinauftrag

Ein „Alleinauftrag“ stellt eine Laufzeit bezogene Vereinbarung dar. Dabei verzichtet der Auftraggeber auf die Beauftragung eines anderen Maklers, behält aber gleichzeitig das Recht, sich selbst um die Vermietung oder Veräußerung seiner Immobilie zu kümmern. Macht er das erfolgreich, muss er keine Provision an den Makler bezahlen. Wurde vom Auftraggeber aber doch ein weiterer Makler hinzugezogen und dieser kommt zu einem erfolgreichen Abschluss erhält der per „Alleinvertrag“ verpflichtete Makler die vereinbarte Maklerprovision. Das wiederum verpflichtet ihn zum Tätigwerden.

Qualifizierter Alleinauftrag

Die dritte Variante „Maklervertrag“ ist der sogenannte „Qualifizierte Alleinauftrag“. Dieser von beiden Vertragsparteien vereinbarte Kontrakt enthält Übereinkünfte die keiner Norm entsprechen. In ihm können individuelle Wünsche mit gegenseitigem Einverständnis festgehalten werden. So auch die ausschließliche Vermittlung des Immobilienmaklers. Diese individuelle Art eines Maklervertrages schreit förmlich nach einer schriftlichen Fixierung.
Oftmals werden Maklerverträge abgeschlossen, die einen bestimmten Vertragszeitraum festlegen, in dem sie wirksam sind. Nach Ablauf der zeitlichen Vorgabe, kann der Auftraggeber jederzeit den Kontrakt mit einer einmonatigen Frist kündigen. Ist der Makler in diesem Zeitraum erfolgreich, steht ihm auch die Maklerprovision zu. Auch dann, wenn der Auftraggeber die Kündigung bereits ausgesprochen hat.

Provisionsabsicherung

Die Absicherung einer Maklerprovision kann nach § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in einem notariellen Kauf-/ Mietvertrag zu seinen Gunsten vereinbart werden. Wichtig ist die eindeutige Formulierung, aus der klar die Verpflichtung des Versprechenden und der Anspruch des Begünstigten herauszulesen ist. Ein unkonkreter Hinweis, dass der Mieter oder Vermieter bzw. der Käufer oder Verkäufer bereit ist eine Provision an den Makler zu zahlen, reicht nicht aus. Tritt nämlich der Fall des Vorkaufsrechts eines Dritten ein, ist diese Vertragskonstruktion eines notariellen Kaufvertrages von großer Bedeutung. Denn nur wenn die Zahlungspflicht einer Maklerprovision des Vorkaufsberechtigten auch Bestandteil des Hauptvertrages zwischen Käufer und Makler ist, hat der Makler Anspruch auf eine Provision. Die erfolgreiche Sicherung des Anspruchs einer Maklerprovision kann nur auf den vom Bundesgerichtshof erarbeiteten Grundsätzen basieren. Andernfalls wird der wahre Parteiwille eines Dritten nicht entsprochen. Mit der Folge, dass der Kaufvertrag unwirksam wird und sich der Makler nicht darauf dem Vorverkaufsberechtigten gegenüber berufen kann. Somit muss der Vorverkaufsberechtigte keineProvision bezahlen. Auch wenn der Käufer Vertragspartner des Immobilienmaklers ist und eine Maklerklausel zu Gunsten Dritter in den Kaufvertrag einarbeiten lässt, ist das im Sinne des § 464 Abs. 2 BGB nur eine Wiederholung der bereits bestehenden Verpflichtung. Man spricht in diesem Fall auch von einem „deklaratorischen Anerkenntnis“, an das sich der Vorkaufsberechtigte nicht gebunden fühlen muss.

Unterschiedliche Regelungen

Leider ist selbst unter Immobilienmaklern keine einheitliche Betrachtungsweise festzustellen, wer denn letztendlich dieMaklerprovision zu bezahlen hat. Der Verkäufer, der Käufer oder doch beide? Selbst in den Bundesländern weichen die Regelungen im Segment „Provision eines Immobilienmaklers“ erheblich von einander ab. Die einen finden eine Teilung derMaklerprovision gerecht, während die derzeitige Minderheit die reine sogenannte „Innenprovision“ favorisieren, wonach der Verkäufer die alleinige Verpflichtung hat, die Provision von 5 bis 6 Prozent des Immobilienpreises plus Mehrwertsteuer zu bezahlen. Erstaunlich dabei ist, dass die Befürworter dieser Regelung auch aus den Bundesländern Hamburg, Hessen oder Berlin kommen, in denen die Provisionspflicht des Käufers, also die „Außenprovision“, längst gang und gäbe ist.

Fazit:

Jeder Immobilienmakler sollte zwischen sich und seinem Auftraggeber – auch und gerade, was seine Provision betrifft – für klare Verhältnisse sorgen. Die beste Garantie ist selbstredend eine schriftliche Vereinbarung. Bewährt hat sich die Unterzeichnung einer Nachweisbestätigung. Klare Verhältnisse schaffen heißt auch, dass sein Anspruch auf eineMaklerprovision im Streitfall auch zu beweisen ist. Zu vermeiden ist jedwede wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung. Wichtig ist auch, dass eine zügige Abwicklung des Auftrages und ein zeitnaher Abschluss des Hauptvertrages den Provisionsanspruch sichern. Sollte der Anspruch auf Provision doch einmal streitig werden, bedarf es einer gerichtlichen Geltendmachung innerhalb einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Damit der Makler für getane Arbeit auch das bekommt, was ihm zusteht. Eine entsprechende Maklerprovision.

Die wichtigsten Immobilienfachbegriffe – Wissen, das sich auszahlt!

  • Von OP
  • Veröffentlicht 27. Januar 2016
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komplizierte Fachbegriffe beim Immobilienkauf

komplizierte Fachbegriffe beim Immobilienkauf

In Zeiten von Niedrigzinsen ist der Kauf respektive Verkauf einer Immobilie ein gutes und lohnendes Geschäft. Trotzdem sollten Interessenten nicht blauäugig und ohne dezidiertes Branchenwissen an diese Art von Geschäften herangehen. Einige Immobilienfachbegriffe können von vielen Menschen oftmals nicht richtig einsortiert werden. Ihre genaue Bedeutung bleibt im nebulösen Bereich der Vermutungen stecken und kann im schlimmsten Fall nicht unerhebliche Nachteile mit sich bringen. Um professionelle Immobiliengeschäfte tätigen zu können sind Fachwissen und Wortsinn allerdings unabdingbar.
Die wichtigsten Immobilienfachbegriffe rund um das Thema „Immobilien“ werden nachfolgend in verständlicher Formulierung einfach und verständlich erklärt. Von A wie Annuität über Courtage, Erschließungskosten, Grundbuch, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Hypothek, Nebenkosten, Wohngeld bis Z wie Zeitwert.

Die wichtigsten Fachbegriffe unseres Immobilienlexikons von MaklerScout

– Annuität

Der Begriff „Annuität“ meint die regelmäßige und konstante Rückzahlung – respektive Tilgung – einer Rückzahlungsrate zur Abbezahlung eines Bankdarlehens. Die zu zahlende Rate bleibt über die festgelegte Darlehenslaufzeit gleich. Annuität oder „Annuitätenrate“ setzt sich aus einem Tilgungs- und einem Zinsanteil zusammen. Bei der Tilgung der Restschuld verringert sich mit jeder Rate der Zinsanteil zugunsten des Anteils der Tilgung. Das Gegenteil eines Annuitätendarlehens ist das Tilgungsdarlehen.

– Courtage

Was früher die „Courtage“ war, wird heute mit dem Synonym „Provision“ belegt. Provision ist ein erfolgabhängiges Entgelt und bezeichnet die Vergütung einer Vermittlung von einem Geschäft, das durch einen Dritten zwischen mindestens zwei Geschäftspartnern zustande kommt. Dabei ist es egal, ob die Geschäftspartner Mieter, Vermieter, Käufer oder Verkäufer sind und der Vermittler ein Vertreter, Makler oder eine Agentur ist.

– Erschließungskosten

Erschließungskosten sind Kosten die anfallen, wenn das Grundstück an die Kanalisation, Wasser- und Energieversorgung angeschlossen wird. Anteilig darin sind auch die Kosten des Straßenausbaus, der Gehwege samt ihrer Beleuchtung und die der Lärmschutzanlagen und öffentlichen Grünflächen enthalten. Erschließungskosten müssen zudem für das Telefon- und Kabelfernsehnetz entrichtet werden, an die der Eigentümer sich bis zu 90 % beteiligen muss.

– Grundbuch

Der Besitzer oder Teilbesitzer von Grund und Boden, respektive Wohnungs- oder Teileigentum oder auch Erbbaurechte, wird namentlich in das amtliche Register „Grundbuch“ eingetragen. Das Grundbuch enthält Angaben über den Eigentümer, eventuelle Vorverkaufs- und Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen, Grundpfandrechte und Hypotheken. Grundstücksgrenzen sind nicht enthalten. Über Grundstücksgrenzen geben kommunale „Katasterämter Auskunft. Eintragungen und Löschen eines Grundbuchs müssen grundsätzlich notariell beglaubigt werden.

– Grunderwerbssteuer (GrESt)

Die Grunderwerbssteuer (GrESt) ist eine Bundessteuer, die auf inländische Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen, Gebäuden auf fremden Boden so wie auf Baurechte erhoben wird. Die Grunderwerbssteuer bezieht sich auf den Kaufpreis und liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Grunderwerbssteuerfrei sind Erbschaften, Schenkungen und der Verkauf zwischen in gerader Linie direkt verwandte Personen.

– Grundsteuer

In Deutschland wird auf jegliche Art von Grundbesitz – von der Wohnung übers Haus bis zum Industriegebäude – eine Grundsteuer erhoben. Diese laufend zu entrichtende Gemeindesteuer ist eine Realsteuer, objektbezogen strukturiert, und bezieht sich einzig und allein auf den Wert und die Beschaffenheit des Grundbesitzes. Die Steuerschuldhaftung liegt beim eingetragenen Eigentümer.

– Hypothek

Wer einen Kredit für eine Baufinanzierung abschließt muss bei langfristigen Finanzierungen in der Regel eine Hypothek aufnehmen. Dieses Grundpfandrecht stellt der Liegenschaftseigentümer dem finanzierenden Geldinstitut als Sicherheit zur Verfügung. Die Höhe einer Hypothek hängt vom Wert des betreffenden Objektes ab. Zur Absicherung des Grundpfandrechts wird eine Hypothek auch ins Grundbuch eingetragen. Rechtliche Bestimmungen dazu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB) festgelegt.

– Nebenkosten

Bei Immobiliengeschäften entstehen zusätzlich zum Kaufpreis und zum Pacht- oder Mietzins verschiedene Nebenkosten. Dazu zählen unter anderem: mögliche Courtagen und Honorare, die Grundbucheintragungsgebühr, Verwaltungsabgaben für behördliche Genehmigungen, Anschlusskosten für Strom, Wasser und Kanal so wie die Grunderwerbsteuer.

Wohngeld – Es gibt zwei Formen von Wohngeld

1. Mietzuschuss
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zur Miete einer Wohnung oder eines angemieteten Zimmers. Es ist eine durch das Wohngeldgesetz (WoGG) gewährte Sozialleistung für Bürger mit geringerem Einkommen.

2. Lastenzuschuss
Auch Eigentümer einer Immobilie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Diese Form von Lastenzuschuss wird gewährt, wenn der Eigentümer die Immobilie selbst nutzt. Der Lastenzuschuss dient, wie auch der Mietzuschuss, der wirtschaftlichen Sicherung familienfreundlichen Wohnens.

Achtung ! Der Begriff Wohngeld wird auch verwand für die monatlichen Zahlung als Eigentümer an die Eigentümergemeinschaft bei einer Eigentumswohnung. Mit diesem Wohngeld werden alle laufenden Kosten einer Wohnung einschließlich Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltungsrücklage bezahlt. Dieser Begriff wird oft synonym mit Hausgeld benutzt.
– ZeitwertWer eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchte, wird sich immer um eine objektive Werteinschätzung eines Immobilienfachmannes bemühen. Der Immobilien-Profi wird fernab von persönlichen Emotionen den realistischen Zeitwert der Immobilie nach bestimmten Kriterien festlegen. Diese beinhalten neben der baulichen Substanz, das aktuelle Marktumfeld, die Lage, Nachbarschaft und das Entwicklungspotenzial. Alle Faktoren vereint machen eine objektive Bestimmung des Zeitwertes einer Immobilie möglich.

Schlussgedanken:

Wer sich in die bunte Welt der Immobilien stürzen möchte, möge dies selbstverständlich und ohne Vorbehalte tun. Erfolgreiche Immobiliengeschäfte basieren jedoch nur auf gut selektiertes Branchenwissen. Schwammig daher kommendeImmobilienfachbegriffe – aus welchen Gründen auch immer – schreien nach Klarstellung. Eine Immobilie zu kaufen oder sie zu veräußern birgt im Normalfall den wertigen Charakter einer Einmaligkeit im Leben.

Thermografie in der Immobilienbewertung

  • Von OP
  • Veröffentlicht 24. Januar 2016
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Wärmebild einer Fassade

Wärmebild einer Fassade

Als Immobilienmakler sollte man in der Lage sein Immobilien zu beurteilen. Das heißt natürlich in erste Linie den Marktwert zu bestimmen und dem Eigentümer potentielle Käufer und Mieter aufzuzeigen. Natürlich ist es bei bestimmten Angeboten notwendig externe Spezialisten zu bemühen. Sei es um Holzgutachten anzufertigen, Aussagen über Mängel und Bausubstanz zu treffen oder Ausbaumöglichkeiten zu prüfen. In der Winterzeit wird immer wieder von Thermografie gesprochen, also die Möglichkeit der Wärmebilder. Durch den Einsatz der Thermografie kann der Makler die Gebäudesubstanz recht schnell beurteilen. Mängel im Wärmedammverbundsystem, oder bei Deckenabhängungen, der Haustechnischen Anlage oder bei Fenster und Rollläden lassen sich so im wahrsten Sinne des Wortes sichtbar machen.

Heizungsrohre in der Fußbodenheizung

Heizungsrohre in der Fußbodenheizung

Die Firma Flir hat nicht nur professionelle Wärmebildkameras im Angebot sondern seit neuestem auch eine kleine UV Kamera als Erweiterung zum iPhone 6, der Flir ONE. Dieses Gerät kostet ca. 270 Euro und ist direkt bei Flir oder im Apple store zu bestellen. Wir haben den Flir one ausprobiert und sind begeistert.

Bauwerksmängel werden sichtbar

Bauwerksmängel werden sichtbar

Nicht nur Fassaden lassen sich so auf Wärmebrücken untersuchen sondern auch die Heizung oder es lassen sich haustechnische Anlagen aufspüren oder die Schlangen der Fußbodenheizung sichtbar erleben. Ein Gutes Tool für den professionellen Immobilienmakler.

Die fünf wichtigsten Gründe für den Kauf einer Immobilie

  • Von OP
  • Veröffentlicht 18. Januar 2016
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Die wichtigsten Gründe zur Kaufentscheidung einer Immobilie

Die wichtigsten Gründe zur Kaufentscheidung einer Immobilie

Wer sich mit dem Kauf einer Immobilie beschäftigt hat dafür immer mindestens einen guten Grund. Diese Gründe sind zumeist ganz individueller Natur, lassen sich aber in fünf wichtige Gruppen einteilen. Wir wollen an dieser Stelle die 5 wichtigsten Gründe für dieKaufentscheidung zusammenfassen und etwas näher beleuchten.

Grund 1: Immobilieneigentum erspart die Miete

Viele potentielle Käufer wollen mit dem Kauf einer Immobilie Kosten sparen. Vor allem die monatlich anfallenden Kosten für Miete, die nicht selten auch ansteigend sind. Diese Begründung für die Kaufentscheidung rangiert ganz weit oben.

Die Zahlungen von Mieten für Wohneigentum reißen tatsächlich jeden Monat erhebliche Löcher in die privaten Budgets. Erst recht dann, wenn die Mieten steigen und die Einkommen gleichbleibend sind oder gar sinken. Insofern ist der Spargedanke nicht von der Hand zu weisen. Vergessen wird allerdings auch oft, dass auch Wohneigentum laufende Kosten verursacht. Diese Kosten resultieren nicht nur aus den Verbrauchskosten beispielsweise für Elektroenergie und Heizung. Auch Grundsteuern müssen regelmäßig abgeführt werden und nicht zuletzt schlagen auch notwendige Renovierungen und Sanierungen zur Wertsteigerung oder Werterhaltung kräftig zu Buche. Der Vorteil liegt hier lediglich dort, wo diese Kosten eigenständig geplant werden können.

Grund 2: Immobilien als Wertanlage

In Zeiten sinkender Sicherheiten bei Aktienkäufen und Depots und kaum lohnender Zinsen auf Sparguthaben scheint die Immobilie für viele auch eine gute Wertanlage zu sein. Vor allem dann, wenn Eigentumswohnungen und Häuser vermietet werden können. Dann soll diese Kaufentscheidung zusätzliches Geld in die Kasse spülen.

Das funktioniert aber auch nur dann, wenn Wohnungen oder Häuser in Gegenden erworben werden, in denen eine hohe Nachfrage nach Mietwohnungen besteht. Außerdem müssen die angebotenen Objekte auch den Vorstellungen der potentiellen Mieter entsprechen. Das betrifft sowohl den baulichen Zustand als auch den Preis. Insofern kann dieKaufentscheidung zur Vermietung durchaus auch zur Fehlentscheidung werden, wenn hier die Voraussetzungen nicht stimmen.

Grund 3: Sicherung für das Alter als Kaufentscheidung

Auch die Alterssicherung ist eine wesentliche Kaufentscheidung, wenn es um den Immobilienkauf geht. Immerhin sind die Einkommen im Alter meist deutlich geringer als in der Erwerbstätigkeit. Dann lohnt sich jeder Euro, den man nicht mehr ausgeben muss, doppelt. Aber auch hier gilt, dass zuvor das erworbene Wohneigentum bestimmten Standards entsprechen muss, dammit hier auch der Alterswohnsitz eingerichtet werden kann. Und auch dabei sind die laufenden Kosten nicht zu vernachlässigen.

Grund 4: Unabhängigkeit als Kaufentscheidung

Eigentum schafft immer eine gewisse Unabhängigkeit von anderen, ist aber auch mit Verpflichtungen verbunden. Das gilt auch für den Immobilienerwerb.

Außerdem ist hier die Unabhängigkeit auch begrenzt zu verstehen. Während man eine Mietwohnung praktisch immer wechseln kann, ist Wohneigentum doch an einen Standort gebunden. Und ein Haus oder eine Wohnung lässt sich nur selten schnell wieder verkaufen. Und noch seltener zum guten Preis.

Grund 5: Veränderungen in der Familie

Auch der Familienzuwachs oder das Kleinerwerden der Familie kann die Kaufentscheidung für Wohneigentum beeinflussen. Wer Nachwuchs erwartet, möchte diesem gern bessere Wohnverhältnisse bieten und sieht die Mietwohnung hier oftmals als Hindernis. Auch wenn die Familie schrumpft, kann der Kaufgedanke wachsen. Dann nämlich wird meist auch weniger Wohnraum benötigt, was den Kauf kleinerer Immobilien erstrebenswert macht. Allerdings ist auch eine solcheKaufentscheidung immer gut abzuwägen.

 

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