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Energieausweis

  • Von OP
  • Veröffentlicht 24. Juni 2015
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Energieausweis: je grüner, umso energieeffizienter

Der Energieausweis ist der energetische Steckbrief eines Wohngebäudes. Er liefert verlässliche Informationen zu Energiebedarf und energetischem Zustand eines Hauses oder einer Wohnung. Um sicherzustellen, dass Miet- oder Kaufinteressenten Zugriff auf alle wichtigen Kennzahlen haben, muss der Energieausweis bei der Besichtigung unaufgefordert vorgezeigt werden. So erhalten künftige Bewohner die Möglichkeit, die Informationen bei ihren Überlegungen zu berücksichtigen. Für einen schnellen Überblick arbeitet der Energieausweis mit Ampelfarben. Der grüne Skalenbereich (A+) zeigt demnach eine gute Energiebilanz, der rote (H) hingegen eine schlechte.

thermal imaging of a half isolated apartment building

Energieoptimiertes Bauen | © Ingo Bartussek

Bauherren erhalten den Energieausweis ihres Hauses mit der Übergabe des Gebäudes. Das Dokument ist für zehn Jahre gültig und muss stets aktuell gehalten werden: Umfangreiche Sanierungen müssen im Energieausweis vermerkt werden.

Grundlagen für den Energieausweis

Die Bundesregierung hat bis zum Jahr 2050 einen ehrgeizigen Plan: Bis dahin soll ein klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werden. Ein Schritt auf diesem Weg war die am 01. Mai 2014 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie bildet mit ihrem § 16a die Grundlage für die Notwendigkeit der Energieausweise. Die Zertifikate wurden von der Deutsche Energie-Agentur (dena) entwickelt. Um der Bedeutung dieses Erlasses Nachdruck zu verleihen, ist das Vorweisen eines Energieausweises Pflicht, wenn eine Immobilie verkauft oder neu vermietet werden soll. Hiervon betroffen sind Wohn-und Nichtwohnimmobilien gleichermaßen. Wird der Energieausweis nicht oder nicht vollständig nachgewiesen, drohen sehr empfindliche Geldstrafen – bis zu 15 000 Euro.

Zwei Ausweisarten: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Der Energieausweis ist in zwei Varianten möglich. Basiert er auf der Berechnung des Energiebedarfs, so nennt er sich Bedarfsausweis. Die Werte des Verbrauchsausweises hingegen werden anhand des Energieverbrauchs der Immobilie in 36 aufeinanderfolgenden Monaten, Leerstandsberücksichtigung und dem örtlichen Klima ermittelt. Zwischen beiden Ausweisen kann mit wenigen Einschränkungen frei gewählt werden.

Energieausweis

Energiebedarfsausweis | © Marco Klaue

Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis entspricht den Empfehlungen der dena, da er umfangreicher ist und somit einen präziseren Energiekennwert bietet. Dieser Ausweis basiert auf fundierten Analysen des Gebäudes und beinhaltet die folgenden Werte:

  • Wärmedämmfähigkeit der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik
  • Jahresenergiebedarf
  • Primärenergiebedarf
  • Modernisierungsmöglichkeiten

 

Verbrauchsausweis

Energieausweis

Energieausweis

[Bild: Energieverbrauchsausweis CC c Dirkes1 BU: Energieverbrauchsausweis | CC © Dirkes1]

Der Verbrauchsausweis legt seinen Kennzahlen den erfassten Energieverbrauch von Heizung und Warmwasserbereitung zugrunde. Eine Quelle für Ungenauigkeiten ist das individuelle Energieverbrauchsverhalten der Nutzer aus dem jeweiligen Zeitraum. Der Verbrauchsausweis ist nicht zulässig für Gebäude, die nicht energetisch saniert sind und deren Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt wurde. Der Verbrauchsausweis beinhaltet die folgenden Punkte und deren Auswertung:

  • witterungsbereinigter Energieverbrauch der letzten 36 Monate
  • Empfehlung zur kostengünstigen Modernisierung
  • Empfehlung zu Nutzung und Betrieb

 

Wer stellt den Energieausweis aus?

Fachleute, die den Energieausweis ausstellen dürfen, müssen als Eingangsqualifikation für diese Weiterbildung eine Ausbildung aus dem baulichen Umfeld vorweisen. So sind zum Beispiel Handwerker, Ingenieure oder Architekten qualifiziert hierfür. Darauf aufbauend absolvieren sie einen Lehrgang mit Abschlussprüfung, der sie zum Ausstellen von Energieausweisen befähigt. Die genauen Qualifikationsanforderungen sind im Landesrecht geregelt.

Besonderheit Nichtwohngebäude

Nichtwohngebäude haben hinsichtlich des Energieausweises besondere Auflagen. In behördlichen Gebäuden mit viel Publikumsverkehr etwa muss der Energieausweis öffentlich und gut sichtbar ausgehängt sein. Diese Regelung galt bislang für Gebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche – ab dem 01.07.2015 jedoch bereits ab 250 qm!

Wenn Gebäude mit hohem Publikumsverkehr − wie zum Beispiel Kinos – privatwirtschaftlich genutzt werden, gelten weiterhin 500 qm Nutzfläche als Grenzwert, ab dem ein öffentlicher Aushang notwendig ist.

Energieausweis in Immobilienanzeigen

Seit Inkrafttreten der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 müssen Immobilienanzeigen Aussagen zum Energieausweis enthalten. Es handelt sich um die folgenden Punkte:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Energiekennzahl
  • Energieeffizienzklasse
  • Baujahr des Gebäudes
  • Wesentliche Energieträger von Heizung und Warmwasser

Eine Besonderheit besteht bei Vorliegen eines Energieverbrauchsausweises, der vor dem 01.05.2014 ausgestellt wurde und keine Angaben zum Warmwasser enthält. In diesem Fall muss der im Ausweis angegebene Verbrauchskennwert für die Veröffentlichung in der Immobilienanzeige um 20 kWh/m² a erhöht werden. Wird in der Anzeige ein Nichtwohngebäude angeboten, so müssen bei Energiebedarf und Energieverbrauch die Werte von Strom und Wärme gesondert aufgeführt werden.

Wer die Regularien noch einmal „aus erster Hand“ nachlesen möchte, findet weitere Informationen in den unten aufgeführten Linktipps.

Neuerungen 2015 und 2016

Die Entwicklung im Bereich der Energieeinsparungsbemühungen steht nie still. Daher ist regelmäßig mit rechtlichen Neuerungen zu rechnen. Die folgenden Änderungen wurden im Zusammenhang mit der EnEV 2014 erlassen. Immobilienmakler sollten diese Punkte unbedingt im Hinterkopf haben:

  • Bereits seit 01. Mai 2015: Angaben aus dem Energieausweis sind in Immobilienanzeigen verpflichtend.

 

  • Heizkessel, die vor dem 01. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen 2015 ausgetauscht werden.

 

  • Bis 31.12.2015: Decken, die nicht oder nicht ausreichend gedämmt sind, müssen bis zu diesem Termin in ausreichendem Maße gedämmt sein.

 

  • Januar 2016: Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen einen um 25 Prozent geringeren Jahres-Primärenergiebedarf als bisher nachweisen.

 

  • Januar 2016: Die energetischen Anforderungen an Neubauten verschärfen sich.

 

Linktipps

Immobilienmakler sind oftmals die ersten Ansprechpartner für Immobilieninteressenten. Sie sollten stets die jüngsten Gesetze oder deren Änderungen sowie Hintergründe kennen.

Hier finden Sie daher ein paar weiterführende Linktipps:

http://www.zukunft-haus.info/energieberatung-planung/energieausweis/rund-um-den-energieausweis.html

http://www.enev-online.com/enev_praxishilfen/2015_termine_enev_nape_energiekennwerte_immobilienanzeigen_energieberatung_bafa_ewaermeg_bw_neubau_energiestandard.htm

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/gebaeudeeffizienz.html

http://www.bmub.bund.de/themen/bauen/energieeffizientes-bauen-und-sanieren/energieeinsparverordnung/faqs-energieeinsparverordnung/

Von Gina Doormann

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