In unserem heutigen Artikel beschäftigen wir vom MaklerScout uns mit dem Zimmer- und Wohnungsvermittlungsportal AirBnb. Das amerikanische Unternehmen hat die Tourismusbranche in den letzten Jahren ordentlich aufgerüttelt, da es jeder Privatperson ermöglicht zum Hotelier zu werden. Deswegen ist in Deutschland und anderen Ländern auch schon der Staat hellhörig geworden und versucht das Anbieten von Zimmern über AirBnb einzuschränken oder zu unterbinden. Wir fragen uns: geschieht das zu Recht? Und ist die Maklerbranche davon betroffen?
Airbnb — kurz vorgestellt
Airbnb wurde 2008 in Kalifornien gegründet und hat seinen Schwerpunkt auf der Buchung und Vermietung von Privatunterkünften über ein Online-Portal. Nach anfänglichen Finanzierungsschwierigkeiten entwickelte sich das Unternehmen rasend schnell und kann heute weit über zehn Millionen Übernachtungen für sich verbuchen. Das Konzept ist dabei so simpel, dass es überrascht, nicht schon in den Anfangsjahren des Internets erfolgreich gewesen zu sein. Die Website ermöglicht Immobilienbesitzern volleingerichtete Zimmer und Wohnungen zu einem Preis zu vermieten, der weit über dem Mietspiegel und weiter unter den Hotelpreisen liegt. Das ist wiederum für Reisende interessant, die einige Tage in einer neuen Stadt verbringen und sich das Geld fürs Hotel sparen wollen. Die Bezahlung wird direkt über die Website abgewickelt, wobei AirBnb eine Vermittlungsgebühr verlangt.
Die Unterkünfte werden mittels hochwertiger Fotos angepriesen und verfügen meist über kostenloses drahtloses Internet. Je nach Größe der Unterkunft können auch mehrere Personen untergebracht werden—gegen einen Preiszuschlag. Oft ist es der Fall, dass es sich um ein Gästezimmer des Vermieters handelt, was bedeutet, dass man nicht unbedingt alleine in der Unterkunft ist. Für solche Zimmer zahlt man meist aber auch nicht mehr als 25 Euro, während komplette Privatunterkünfte besonders in den Großstädten schon 100-200 Euro pro Nacht veranschlagen.