Eine Immobilie zu ersteigern ist ein schneller Weg um Hausbesitzer zu werden. Wer also keine Lust hat, Bauherr zu werden, sollte sich dem Thema beschäftigen. Im ersten Teil hatten wir die ersten Schritte des Ersteigerns erläutert. Im zweiten Teil ging es um die Schuldenübernahme und die Preisfestlegung. Im heutigen Artikel gehen wir darauf ein, wie Sie sich auf die Finanzierung vorbereiten, was es mit der Biete-Sicherheit auf sich hat und warum Sie die Mietkaution mit in Ihre Planung einbeziehen müssen.
Ersteigern von Immobilien: die Finanzierung
Wer eine Immobilie per Zwangsversteigerung erstehen will, mag womöglich Geld sparen aber finanziert werden muss sie oder so.
Hierbei besteht nun folgende Herausforderung: der Ersteher muss das Versteigerungserlös zahlen bevor die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist. Die meisten Kreditinstitute wissen, wie sie sich in solchen Fällen sichern können aber man kann sich nicht darauf verlassen, dass jeder Sachbearbeiter sich mit den entsprechenden Details auskennt. Deswegen muss der Ablauf der Finanzierung schon von Beginn an genau abgesprochen werden.
Wer wird Eigentümer?
Was gilt es zu beachten wenn der Ersteher das Grundstück nicht für sich alleine erwerben will? Schließlich kann der Wunsch bestehen, dass zwei Eheleute gemeinschaftlich als Eigentümer gelten wollen oder dass ein volljähriges Kinde als Besitzer eingetragen werden soll.
In solchen Fällen gilt zu beachten:
- Alle betroffenen Personen sollten am Versteigerungstermin erscheinen. Sollte das nicht möglich sein, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig. Ehemänner sind keine gesetzlichen Vertreter ihrer Frau!
- Bei Versäumnis dieser Regelungen droht die doppelte Grunderwerbssteuer!
- Soll ein minderjähriges Kind Eigentümer werden, muss der Elternteil bieten, der die elterliche Sorge innehält. Sind die Eltern verheiratet trifft dies auf beide Elternteile zu bei einer Scheidung dagegen auf denjenigen, dem die Sorge gerichtlich zugesprochen wurde.
- Wer für eine OHG, KG oder GmbH bieten will benötigt einen beglaubigten Handelsregisterauszug um seine Vertretungsmacht nachzuweisen.