Monatsarchiv: Juli 2016

Immobilien ersteigern – Finanzierung, Biete-Sicherheit und Mietkaution

  • Von Jesco Puluj
  • Veröffentlicht 19. Juli 2016
  • Tags

Eine Immobilie zu ersteigern ist ein schneller Weg um Hausbesitzer zu werden. Wer also keine Lust hat, Bauherr zu werden, sollte sich dem Thema beschäftigen. Im ersten Teil  hatten wir die ersten Schritte des Ersteigerns erläutert. Im zweiten Teil  ging es um die Schuldenübernahme und die Preisfestlegung. Im heutigen Artikel gehen wir darauf ein, wie Sie sich auf die Finanzierung vorbereiten, was es mit der Biete-Sicherheit auf sich hat und warum Sie die Mietkaution mit in Ihre Planung einbeziehen müssen.

Ersteigern Sie sich Ihr Haus (Fotolia/fabstyle)

Ersteigern Sie sich Ihr Haus (Fotolia/fabstyle)

Ersteigern von Immobilien: die Finanzierung

Wer eine Immobilie per Zwangsversteigerung erstehen will, mag womöglich Geld sparen aber finanziert werden muss sie oder so.

Hierbei besteht nun folgende Herausforderung: der Ersteher muss das Versteigerungserlös zahlen bevor die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist. Die meisten Kreditinstitute wissen, wie sie sich in solchen Fällen sichern können aber man kann sich nicht darauf verlassen, dass jeder Sachbearbeiter sich mit den entsprechenden Details auskennt. Deswegen muss der Ablauf der Finanzierung schon von Beginn an genau abgesprochen werden.

Auch beim Ersteigern muss die Finanzierung stehen (Fotolia/grafikplusfoto)

Auch beim Ersteigern muss die Finanzierung stehen (Fotolia/grafikplusfoto)

Wer wird Eigentümer?

Was gilt es zu beachten wenn der Ersteher das Grundstück nicht für sich alleine erwerben will? Schließlich kann der Wunsch bestehen, dass zwei Eheleute gemeinschaftlich als Eigentümer gelten wollen oder dass ein volljähriges Kinde als Besitzer eingetragen werden soll.

In solchen Fällen gilt zu beachten:

  • Alle betroffenen Personen sollten am Versteigerungstermin erscheinen. Sollte das nicht möglich sein, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig. Ehemänner sind keine gesetzlichen Vertreter ihrer Frau!
  • Bei Versäumnis dieser Regelungen droht die doppelte Grunderwerbssteuer!
  • Soll ein minderjähriges Kind Eigentümer werden, muss der Elternteil bieten, der die elterliche Sorge innehält. Sind die Eltern verheiratet trifft dies auf beide Elternteile zu bei einer Scheidung dagegen auf denjenigen, dem die Sorge gerichtlich zugesprochen wurde.
  • Wer für eine OHG, KG oder GmbH bieten will benötigt einen beglaubigten Handelsregisterauszug um seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

Weiterlesen…

Maklernews: das Neuste vom Immobilienmarkt – 5.7.2016

  • Von Jesco Puluj
  • Veröffentlicht 6. Juli 2016
  • Tags

Was tut sich auf dem Immobilienmarkt?

Wenn Sie dem Blog vom Maklerscout schon eine Weile folgen, dann wissen Sie, dass wir die Immobilienbranche und den Beruf des Immobilienmaklers in seiner ganzen Breite abdecken. Dabei achten wir darauf, Ihnen stets von neusten Entwicklungen zu berichten, wie etwa den Immobilienmakler auf dem Land oder Maklerstartups. Heute präsentieren wir Ihnen die Makler-News. Das bedeutet, dass wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuellen Entwicklungen in der Branche geben. 

Für Häuser dieser Größe werden die Grundstücke knapp

Für Häuser dieser Größe werden die Grundstücke knapp

Neuer Trend: Häuser in Wohnungsgröße

Aufgrund der immer höheren Nachfrage nach Grundstücken werden nun auch häufig kleine Grundstücke von Bauherren in Betracht gezogen. Das Resultat: Häuser, die zwischen 70-100 Quadratmeter groß sind und damit für Singles eine Alternative zur Eigentumswohnung werden.

Auch für Senioren ist der Trend interessant. Wenn die Kinder ausgezogen sind, fühlt sich das Haus häufig zu groß an und gleichzeitig wollen sie nicht unbedingt in eine Wohnung zurück.

Zudem gibt es in vielen Gegenden einfach nicht mehr genug Grundstücke, die groß genug für Einfamilienhäuser sind. Kleine Häuser bieten die Möglichkeit „Lückenfüll-Grundstücke“ oder komplizierte geschnittene Flächen zu nutzen.

Gas- und Ölheizungen sollen bis 2030 verboten werden

Der aktuelle Klimaschutzplan der Bundesregierung sieht vor Gas- und Ölheizungen in Wohn-Neubauten ab 2030 zu verbieten. Dabei steht noch gar nicht fest, wie dies technisch zu lösen ist und dennoch sind erhöhte Kosten für Immobilienbesitzer und Mieter bereits abzusehen. Nicht nur ist so oder so mit steigenden Strompreisen zu rechnen aber der Ersatz von fossilen Heizmethoden erfordert eine hohe finanzielle Investition. So werden Bauherren auf den Einbau von Wärmepumpen angewiesen sein, welche viel Strom verbrauchen. Zum Vergleich: eine Kilowattstunde Erdgas kostet 6,23 Cent während eine Kilowattstunde Strom 23 Cent an Kosten mit sich bringt.

Die Initiative „Zukunft Erdgas“ behauptet sogar, dass auf jeden Haushalt Kosten um die 50.000 Euro zukommen werden – insgesamt 2 Billionen Euro.

Strompreis

Der Stromverbrauch wird steigen (Fotolia / PhotoSG)

Zusätzlich problematisch könnte die Lärmentwicklung sein, da die Ventilatoren von Luftwärmepumpen schnell laut werde. Weniger problematisch sind Wärmepumpe, die mittels Tiefenbohrung auf Erdwärme zurückgreifen. Diese sind wiederum besonders teuer zu installieren und sind zudem technisch nicht immer zu bewerkstelligen.

Allerdings sind Luftwärmepumpen laut Ingrid Vogler vom Wohnungsunternehmen-Verband wiederum nur bis zu bestimmten Gebäudegrößen geeignet. Sollarzellen sind auch keine Alternative weil auf sie im Winter kein Verlass ist. Eine passende Technologie um das Vorhaben der Bundesregierung adäquat umzusetzen gibt es also nicht.

Ganz davon abgesehen ist das Stromnetz auf einen solchen starken Anstieg des Energieverbrauchs nicht vorbereitet. Die Strom-Infrastruktur muss also ausgebaut werden und die privaten Stromkunden sind die Leidtragenden, weil die Kosten auf sie umgelegt werden.

Wie die Welt berichtet besagt der Klimaschutzplan:

„Um langfristig einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, muss deutlich mehr und deutlich schneller in die energetische Optimierung des heutigen Bestands investiert werden. Spätestens im Jahr 2030 darf die energetische Güte nach der Sanierung nur noch in Ausnahmefällen den Neubaustandard um 40 Prozent überschreiten.“

Weiterlesen…

Rechtsirrtümer im Mietrecht aufgeklärt – Teil 2

  • Von Jesco Puluj
  • Veröffentlicht 3. Juli 2016
  • Tags

Dies ist Teil 2 unserer Reihe Rechtsirrtümer im Mietrecht. Hier geht’s zu Teil 1.

Es tummeln sich eine Vielzahl an Rechtsirrtümern über das Mietrecht in den Köpfen von Mieter, Vermietern, Hausbesitzern und Maklern. Das ist nicht verwunderlich, schließlich ist das deutsche Mietrecht außerordentlich komplex und oftmals widersprüchlich. Deswegen wollen wir vom MaklerScout Ihnen in diesem Artikel eine Übersicht über die häufigsten Rechtsirrtümer im Mietrecht geben und diese klar stellen.

Alle Angaben sind ohne Gewähr und ersetzen selbstverständlich nicht den Gang zum Mietverein oder Rechtsanwalt.

Durchaus komplex: das Mietrecht (Fotolia/Zerbor)

Durchaus komplex: das Mietrecht (Fotolia/Zerbor)

Häufige Rechtsirrtümer im Mietrecht

Der Vermieter muss Elektroleitungen regelmäßig inspizieren lassen. Falsch! Dies wäre laut des Bundesgerichtshofs zuviel verlangt. Wenn keine Unregelmäßigkeiten bestehen, muss auch nicht inspiziert werden.

Wenn der Mieter Ersatzmieter vorstellt, dann darf er vorzeitig kündigen. Falsch! Wenn es keine Nachmieterklausel im Mietvertrag gibt, dann muss der Vermieter den Mieter niemals vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen. Ausnahmen sind besondere Umstände wie eine plötzliche Krankheit oder Kinderzuwachs.

Der Vermieter darf das Streichen von Wänden mit bunten Farben untersagen. Falsch! Der Vermieter darf den Mieter nicht in seiner Farbwahl einschränken.

Auch knallige Farben sind beim Streichen erlaubt (Fotolia/Robert Kneschke)

Auch knallige Farben sind beim Streichen erlaubt (Fotolia/Robert Kneschke)

Der Mieter darf Garten bzw. Gärten des Hauses automatisch mitbenutzen. Falsch! Die Gartennutzung muss im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt werden. Eine Duldung seitens des Vermieters kann jederzeit widerrufen werden.

Lärm vom Kleinkindern und Babys muss der Vermieter bzw. ein Nachbar oder Mietmieter nicht dulden. Falsch! Babygeschrei und sonstiger Kinderlärm werden von den Gerichten als natürlich angesehen und müssen geduldet werden insofern sie für das Alter der Kinder angemessen sind.

Der Mieter muss alle Hausmeisterkosten akzeptieren. Falsch! Manche Hausmeisterarbeiten muss der Mieter nicht übernehmen. Dazu gehören Instandhaltungsarbeiten, Verwaltungsarbeiten wie Besichtigungen mit neuen Mietern oder Besprechung mit potentiellen Käufern.

Der Vermieter ist übrigens auf Wunsch des Mieters dazu verpflichtet die Hausmeisterkosten aufzuschlüsseln.

Weiterlesen…

Rechtsirrtümer im Mietrecht aufgeklärt – Teil 1

  • Von Jesco Puluj
  • Veröffentlicht 2. Juli 2016
  • Tags

Es tummeln sich eine Vielzahl an Rechtsirrtümern über das Mietrecht in den Köpfen von Mieter, Vermietern, Hausbesitzern und Maklern. Das ist nicht verwunderlich, schließlich ist das deutsche Mietrecht außerordentlich komplex und oftmals widersprüchlich. Deswegen wollen wir vom MaklerScout Ihnen in diesem Artikel eine Übersicht über die häufigsten Rechtsirrtümer im Mietrecht geben und diese klar stellen.

Alle Angaben sind ohne Gewähr und ersetzen selbstverständlich nicht den Gang zum Mietverein oder Rechtsanwalt.

Durchaus komplex: das Mietrecht (Fotolia/Zerbor)

Durchaus komplex: das Mietrecht (Fotolia/Zerbor)

Häufige Rechtsirrtümer im Mietrecht

Der Vormieter darf ein Entgelt verlangen wenn er die Wohnung an den Nachmieter vermittelt. Falsch! Es gibt keine Vereinbarung, die einen Wohnungssuchenden dazu zwingt de bisherigen Mieter dafür zu bezahlen, die Wohnung zu verlassen.

Für die Anfertigung des Mietvertrags darf der Vermieter eine Gebühr verlangen. Falsch! Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Bei einem Altbau darf das Stromnetz weniger belastbar sein. Falsch! Wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich daraufhin gewiesen wird, dass das Stomleitungsnetz nicht wie üblich belastbar ist, dann muss es voll funktionsfähig sein.

Der Mieter kann mitsamt seines Hab und Guts ausziehen wenn er Mietschulden hat. Falsch! Der Vermieter darf gemäß des Vermieterpfandrechts Eigentum des Mieters als Pfand einfordern. Das bezieht sich nicht nur auf ausbleibende Mietansprüche sondern auch auf Kosten, die durch Rechtsverfolgung wie Zwangsvollstreckung entstanden sind oder auch unterlassene Schönheitsreparaturen und Nutzungsentschädigungen.

Gegenstände, die zunächst nicht verpfändet werden dürfen sind Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs wie Kühlschrank oder Waschmaschine.

Oft ein heikles Thema: der Mietvertrag(Fotolia/beermedia.de)

Oft ein heikles Thema: der Mietvertrag(Fotolia/beermedia.de)

Wenn dem Mieter das Bad nicht gefällt, darf er es umbauen. Falsch! Ohne Erlaubnis des Eigentümers ist dies unzulässig.

Weiterlesen…

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Unsere Datenschutzerklärung findest Du hier. Dort kannst Du auch das Akzeptieren von Cookies widerrufen!

Schließen