Sie wollen eine Immobilie verschenken oder vererben? Oder ist es durchaus wahrscheinlich, dass Sie in den nächsten Jahren selber in den Genuss eines kostenlosen Wohnobjekts kommen? Egal welcher Generation Sie angehören, das deutsche Immobilienrecht hat auch bei dieser Thematik seine Tücken. Wir vom Maklerscout klären Sie darüber auf, mit welcher Steuerlast zu rechnen ist und warum es so wichtig ist, Bilanz zu ziehen.
Immobilien verschenken und vererben – die Grundlagen
Zunächst gilt es sich bewusst zu machen um welche Art von Immobilien es überhaupt geht. Simpel ist es, wenn es sich um ein einzelnes Eigenheim handelt. Komplizierter wird es dagegen, wenn es um vermietete Wohnungen, Mietwohnhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser oder Gewerbeimmobilien geht. Wenn es sogar um Immobilienfonds oder Anteile von Betriebsvermögen geht, ist es zudem besonders wichtig Bilanz zu ziehen. Doch dazu später mehr.
Zunächst widmen wir uns der Frage: Wie lässt sich beim Verschenken und Vererben von Immobilien Erbschafts- und Schenkungssteuer sparen?
Die gute Nachricht hierbei: es ist generell problemlos (und legal) möglich, die Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer stark zu senken oder sogar ganz zu vermeiden.
Um diese Steuermechanismen ganz verstehen zu können, müssen wir zunächst betrachten, wie die Umstände der Immobilienübertragung genau aussehen.
Nehmen wir zunächst das Beispiel, bei dem der Lebenspartner verstirbt und somit die Immobilie auf den Hinterbliebenen übertragen wird. Hier gilt die Frage: Wie gut ist der Hinterbliebene finanziell versorgt? Besteht eine Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Beamtenversorgung des Verstorbenen? Bei einem hohen Eigenvermögen des Hinterbliebenen lässt sich diese nämlich kürzen.
Und jetzt zum besonders wichtigen Punkt: Eigenheime sind von der Steuer befreit wenn die Hinterbliebenen mindestens die nächsten zehn Jahre in der geerbten Immobilie wohnen werden.
Wenn es die Kinder sind, die erben, darf die die Wohnfläche allerdings nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen, damit diese Regelung greift.
Bei einer Größe ab 250 Quadratmeter sind nur 80 Prozent des Verkehrswerts von der Erbschaftssteuer befreit.
Und noch eine Sonderregelung: Der Besitzer eines Eigenheims kann es seinem Partner auch schon zu Lebzeiten steuerfrei vermachen wenn es sich um eine eheliche Lebensgemeinschaft handelt.
Die Höhe der Erbschaft- und Schenkunsteuer
Was Viele nicht wissen: Der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bestimmt die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Dabei werden die verschiedenen Steuerklassen berücksichtigt:
- Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern)
- Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten)
- Steuerklasse III (diejenigen auf die Steuerklassen I und II nicht zutreffen)
Je nach Schenkungswert steigt der Steuersatz dabei von mindestens 7% für Steuerklasse I bis zu höchstens 50% für Steuerklasse III.
Ein Beispiel: Nach Abzug der Freibeträge beträgt der zu versteuernde Wert eines Gebäudes 300 000 Euro. Wer zu Steuerklasse I gehört müsste hierauf 11% Steuern zahlen und bei Steuerklasse III sogar 30%.
Die gute Nachricht ist jedoch, dass die Freibeträge generell so hoch sind, dass mit tatsächlich zu zahlenden Steuern kaum zu rechnen ist.