Immobilienmakler haben im Rahmen ihres anspruchsvollen Berufes mit verschiedenen Situationen und Menschen zu tun. Von ihnen wird – ähnlich den Architekten – erwartet, sowohl mit entgegengebrachtem Vertrauen als auch Vermögenswerten treuhänderisch umzugehen. Doch selbst wenn ein Makler konsequent nach bestem Wissen und Gewissen arbeitet, kann ein Fauxpas geschehen. Für diese Fälle sollte ein Makler mit den richtigen Versicherungen gewappnet sein – schließlich ist in der Immobilienbranche schnell von Summen die Rede, die existenziell sein können.
Der folgende Text stellt Ihnen zunächst Schäden vor, die leider nicht unüblich sind. Daran anschließend erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Versicherungen unbedingt notwendig und welche darüber hinaus ratsam sind. Für genauere und individuelle Informationen sollten Sie jedoch einen Versicherungsberater des Vertrauens oder einen Rechtsanwalt zurate ziehen.
Welche Schäden sind möglich – welche Versicherungen schützen?
(Echter) Vermögensschaden: Immobilienmakler sind in einem beratenden Beruf tätig und nehmen nicht unerhebliche Vermögensinteressen ihrer Kunden wahr. Ein unaufmerksamer Moment des Maklers genügt und schon ist er geschehen: der Vermögensschaden durch einen Beratungsfehler. Ein Beispiel hierfür wäre eine falsche Auskunft des Immobilienmaklers hinsichtlich des Verkehrswertes einer Immobilie. Für den daraus entstandenen Vermögensschaden ist der Makler haftbar. Versicherungen sprechen bei solchen Fällen, für die der Versicherungsschutz auch gewährleistet ist, von sogenannten „echten Vermögensschäden“. Hierbei liegt weder ein Personen- oder Sachschaden vor und es leitet sich auch kein Schaden aus einem solchen ab.
Um sich für diese Situationen abzusichern, empfiehlt sich für Immobilienmakler der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Laut dem Immobilienverband Deutschland (IVD) ist sogar im Gespräch, diese Versicherung zur Pflichtversicherung für Makler zu machen. Der IVD befürwortet diese gesetzlichen Vorgaben und rät zu einer Mindestdeckungssumme von 100 000 Euro pro Jahr.
Was diese Versicherung nicht abdeckt, ist der sogenannte unechte Vermögensschaden oder Vermögensfolgeschäden. Von diesen sprechen Versicherer, wenn es sich um Vermögensschäden infolge von Personen- oder Sachschäden handelt.
Vertrauensschaden: Von einem Vertrauensschaden spricht man, wenn dem Auftraggeber ein Schaden entsteht, weil er auf die Aussage sowie die Richtigkeit der von seinem Makler genannten Fakten fälschlicherweise vertraut hat. Wenn es daraufhin um die Entschädigung geht, muss der Geschädigte wieder so gestellt werden, wie er es ohne das Vertrauen auf die falschen Aussagen gewesen wäre. Ein Beispiel für einen Vertrauensschaden ist etwa die fehlerhafte Angabe des Maklers bereits in der Anzeige, dass ein Haus voll unterkellert sei. Entweder hat er dies vorsätzlich angegeben und wusste um den Umstand Bescheid, so hat er seine Aufklärungspflicht verletzt. Oder der Makler hat sich nicht im Vorfeld nach den Umständen erkundigt. In beiden Fällen verursacht er hier einen Vertrauensschaden.
Der Vertrauensschaden muss jedoch noch vom sogenannten Nichterfüllungsschaden abgegrenzt werden. Hierbei erleidet der Auftraggeber einen Schaden, weil der Makler seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, also schlichtweg untätig bleibt. Bei einem solchen Schaden muss der Geschädigte zum Ausgleich wieder so dastehen, wie es bei pflichtgemäßer Maklertätigkeit der Fall gewesen wäre. Da kein Immobilienmakler vor einer solchen Situation absolut gefeit ist, empfiehlt sich der Abschluss einer Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung. Makler, die Mitglied im IVD sind, besitzen über den Verband eine solche Versicherung. Diese nützt nicht nur dem Makler als Schutz im Schadensfall, sondern trägt zur Vertrauensbildung zwischen Kunde und Immobiliendienstleister bei. Schließlich fühlen auch Auftraggeber sich somit für den „Fall der Fälle“ abgesichert.
Wettbewerbsverstoß: Einen Wettbewerbsverstoß begeht ein Immobilienmakler, wenn er zum Beispiel in einer Anzeige nicht eindeutig klarmacht, dass es sich um eine gewerbliche Leistung handelt und dass Maklercourtage zu zahlen ist. Wirkt das Angebot auch nur für einen flüchtigen Leser wie die Offerte einer privat angebotenen Hilfestellung, so hat der Makler einen Wettbewerbsverstoß begangen. In Folge können Wettbewerber, Industrie- und Handelskammern sowie Verbraucherverbände oder Ähnliche den Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Makler stellen. Dieser geht in der Regel eine Abmahnung verbunden mit einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung, voraus.
Um sich in so einer Situation bestmöglich zu schützen, ist es Immobilienmaklern angeraten, eine Unternehmensrechtsschutzversicherung abzuschließen. Sie kann natürlich nicht direkt gegen Abmahnung und Co. vorgehen, wohl aber hinsichtlich der Prozesskosten unterstützen. Vor dem Abschluss einer solchen Versicherung, die jedoch auch jenseits dieses speziellen Falls ratsam ist, sollten Sie sich gründlich informieren. Schauen Sie genau, welche Fälle für ihren Bedarf abgedeckt sein muss und ob die Versicherung der Wahl dieses auch gewährleistet.
Fazit
Der Immobiliensektor beinhaltet diverse juristische Fallstricke, wie auch Architekten und Bauingenieure wissen. Daher ist eine entsprechende Absicherung für alle, die in diesem Feld tätig sind, nur ratsam. Mit den richtigen Versicherungen im Rücken haben Immobilienmakler die Möglichkeit, unbeschwerter und somit noch erfolgreicher arbeiten zu können.
Von Gina Doormann
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