Viele private Vermieter nehmen seit dem 2015 eingeführten Bestellerprinzip die Mietersuche und das Vermieten ihrer Immobilie selbst in die Hände. Da die Maklercourtage nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden kann, wollen sie sparen. Dass dieses Vorgehen jedoch ein Sparen an der falschen Stelle sein kann, zeigt dieser Artikel.
Von Immobilienanzeige bis zum Mietvertrag: Auf private Vermieter, die das Vermieten ihres Objekts in die eigene Hand nehmen, lauern viele Fallen.
Der Preis ist falsch
Der vorhergehende Mieter hat sehr lange in der Wohnung gewohnt? Dann entspricht die von ihm gezahlte Kaltmiete nicht mehr dem, was der ortsübliche Quadratmeterpreis hergibt. Dass die von ihm aufgerufene Miete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann der private Vermieter daran erkennen, dass er sehr schnell sehr viele Anfragen erhält. Hierunter sind dann auch auffällig viele eher bonitätsstarke Interessenten, die sich das Schnäppchen nicht entgehen lassen wollen.
Es geht natürlich auch andersherum: Der Vermieter möchte künftig deutlich mehr an der Mietwohnung verdienen und ruft einen Preis auf, der weder der Lage noch der Ausstattung der Wohnung angemessen ist. Dass er übertrieben hat, wird er schnell daran merken, dass die Interessenten ausbleiben. Ist der Preisabstand zu vergleichbaren Angeboten wirklich sehr immens, wird ein privater Vermieter noch nicht einmal in beliebten Ballungszentren, die über Wohnungsnot klagen, Anfragen erhalten. Schlimmer noch: Der geforderte Preis pro Quadratmeter ist möglicherweise so hoch, dass er das Gebot der Mietpreisbremse missachtet.
Die Immobilienanzeige ist unvollständig
Die Fehlerfalle lauert bereits im Erstellen der Immobilienanzeige. Angaben zur Zimmer- und Quadratmeterzahl, sowie Art der Wohnung „Altbauwohnung, Neubauwohnung“, sind für die Interessenten wichtige Angaben. Vorgeschrieben sind sie aber nicht. Welche Werte seit 2014 vorgeschrieben sind, sind Angaben, die im Energieausweis stehen.
Dies ist Pflicht in der Immobilienanzeige:
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
- Energieträger der Heizung
- der Endenergiekennwert
- das Baujahr
- die Effizienzklasse.
Sollte noch kein Energieausweis vorliegen, muss das in der Anzeige anstelle der o. g. Angaben erwähnt werden. Vorgeschrieben ist aber, dass der Energieausweis spätestens zur Wohnungsbesichtigung vorliegen muss. Ist er dann nicht vorhanden, begeht der Vermieter eine Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld kann fällig werden.
Wichtig: Wenn ein privater Vermieter eine Immobilienanzeige schaltet, ist dies automatisch eine kommerzielle Anzeige, sodass die genannten Angaben gemacht werden müssen.
Tipp: Wenn die Immobilie in einem Immobilienportal online inseriert wird, ist die Fehlergefahr viel geringer, da die notwendigen Felder vorgegeben sind. Inseriert man mit den notwendigen Angaben in einem Printmedium, wird es zudem durch die vielen Zeichen recht teuer.